3.3.4. Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten auf der Zeitachse, fällt auf, dass er zwar von Anfang an geltend machte, das fragliche Video nicht bewusst weitergeleitet zu haben, er sagte jedoch bei der ersten Einvernahme noch nicht aus, dass er (offenbar erfolglos) versucht habe, das Video aus der Dropbox zu löschen. Vielmehr gab er ursprünglich an, das Video nach dem Herunterladen "nicht weiter beachtet" zu haben (UA act. 33, Frage 64). Das spricht dafür, dass er es jedenfalls nicht nach der ersten Sichtung gleich gelöscht hat.