Er könne auch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob sich die Datei auf seinem alten Mobiltelefon befunden habe. Sie sei aber zumindest in der Dropbox gewesen, die er auf dem alten Gerät gehabt habe. Soweit er wisse, hätten sich darin keine weiteren Dateien mit verbotenem kinderpornografischem Inhalt befunden. Er habe das fragliche Video nur einmal angeschaut, als er es erhalten habe. Er stehe nicht auf Kinder und das Video habe bei ihm auch nichts ausgelöst (Untersuchungsakten [UA] act. 28 ff.).