3.2. Beim fraglichen Video handelt es sich unbestrittenermassen um eine Darstellung, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit einer (deutlich) minderjährigen Person zum Inhalt hat. Der Beschuldigte versandte einen Link, der es dem Empfänger erlaubte, auf die in der Dropbox des Beschuldigten gespeicherte Datei zuzugreifen. Indem der Beschuldigte die verbotene Datei einer Drittperson zugänglich gemacht hat, hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB erfüllt. Ergänzend kann auf die insofern zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.-5.). Näher zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln