Datei deshalb auch vorsätzlich weitergeleitet und sie weiteren Internetnutzern zur Verfügung gestellt. Wenn der Beschuldigte den Inhalt des Links nicht kontrolliert habe, obwohl er gewusst habe, dass er im Besitz des inkriminierten Videos sei, habe er die Verbreitung der Datei für möglich gehalten und sie in Kauf genommen. Entsprechend sei zumindest Eventualvorsatz anzunehmen (Berufungsbegründung, E. 2.2).