Es sei auch nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte angebe, nicht zu wissen, ob er im Besitz weiterer Videos mit gleichgelagertem Inhalt sei, wenn ihm die Gesetzeswidrigkeit harter Pornografie offensichtlich bewusst sei. Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeige, dass er das besagte Video gerade nicht gelöscht, sondern es wissentlich und willentlich in seinem Besitz behalten habe. Er habe die -7-