Er habe vor Vorinstanz auch zugestanden nicht kontrolliert zu haben, ob das verbotene Video wirklich gelöscht worden sei, nachdem er einfach auf "Löschen" gedrückt habe. Nachdem der Beschuldigte im Stande gewesen sei, den Dropbox-Link mit anderen Personen zu teilen, könne er nicht so unbeholfen gewesen sein wie die Vorinstanz annehme. Es sei auch nicht glaubwürdig, wenn der Beschuldigte angebe, nicht zu wissen, ob er im Besitz weiterer Videos mit gleichgelagertem Inhalt sei, wenn ihm die Gesetzeswidrigkeit harter Pornografie offensichtlich bewusst sei.