2.2. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen gewusst, dass es sich beim fraglichen Video um verbotene Kinderpornografie handelt. Ursprünglich habe er zudem angegeben, nicht zu wissen, ob sich die besagte Datei noch auf seinem Mobiltelefon befinde; dies sei denkbar. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst war, dass sich das Video in der Dropbox befand. Er habe vor Vorinstanz auch zugestanden nicht kontrolliert zu haben, ob das verbotene Video wirklich gelöscht worden sei, nachdem er einfach auf "Löschen" gedrückt habe.