Damit habe er unter Berücksichtigung seiner Lebenserfahrung, seiner beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie seiner PC-Anwenderkenntnisse alles Mögliche unternommen, um die Videodatei zu entfernen. Den Link habe er in der Annahme verschickt, es befände sich nur legales pornografisches Material im damit verknüpften Ordner. Er habe deshalb den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 StGB nur fahrlässig erfüllt, was nicht strafbar sei. Darüber hinaus sei der Beschuldigte durch die mit dem Strafverfahren verbundenen Umtriebe genügend bestraft (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2).