2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Inverkehrbringens von Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB frei. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der objektive Tatbestand dieser Strafnorm sei zwar erfüllt, nicht aber der subjektive. Der Beschuldigte habe glaubhaft dargelegt, er sei davon ausgegangen, das fragliche Video gelöscht zu haben, bevor er den Dropbox-Link auf den Ordner, der diese Datei enthalten habe, weitergeleitet habe. Damit habe er unter Berücksichtigung seiner Lebenserfahrung, seiner beruflichen Erfahrung und Ausbildung sowie seiner PC-Anwenderkenntnisse alles Mögliche unternommen, um die Videodatei zu entfernen.