1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren einen Schuldspruch, unter entsprechenden Sanktions- und Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Unangefochten geblieben ist einzig die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers vor Vorinstanz. Abgesehen von diesem Punkt ist das angefochtene Urteil umfassend zu überprüfen (vgl. Art. 404 StPO).