5. Dem Beschuldigte wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 2. Unter Kostenfolgen. 3.2. Am 12. Oktober 2021 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Berufung mit Eingabe vom 25. Oktober 2021.