2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu verurteilen zu: - einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, - einer Busse von CHF 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage 3. Dem Beschuldigte sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.