1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freigesprochen. - 27 - 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. 3. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. 5.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Markus Trottmann, Advokat […], ist für das Verfahren vor Obergericht im Umfang von Fr. 3'791.45 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen.