14.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von Fr. 3'552.55 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Sie ist somit in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen. 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 408 StPO und Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: