14.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von Fr. 6'365.85 geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Er ist somit in diesem Umfang aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).