Der Beschuldigte wird vorliegend vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freigesprochen und der vorinstanzliche Schuldspruch ist aufzuheben. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 620.00, bestehend aus der Gebühr gemäss § 17 Abs. 3 VKD von Fr. 500.00 sowie Spesen von Fr. 120.00, sind auf die Staatskasse zu nehmen.