erst im Berufungsverfahren zu einem Freispruch kommt. Auf eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung seitens der Privatklägerin ist unter diesen Umständen zu verzichten. 14. 14.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).