entsprechend im Umfang von Fr. 2'519.10 aus der Staatskasse zu entschädigen. Eine Rückforderung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung durch das Opfer bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, dieser auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz schuldig gesprochen. Seine Berufung wird vorliegend gutgeheissen, wodurch es - 26 -