13.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Sie reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und machte dabei einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 89.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 180.10, somit gesamthaft Fr. 2'519.10 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach ebenfalls als angemessen und ist zu genehmigen. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist