13.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Markus Trottmann, Rechtsanwalt […], ist aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Er reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote ein und machte dabei einen Aufwand von 15 Stunden und 15 Minuten à Fr. 200.00 (ohne Berufungsverhandlung), Auslagen von Fr. 170.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 247.95, somit gesamthaft Fr. 3'468.35 geltend. Dieser Aufwand erscheint der Komplexität der vorliegenden Strafsache nach als angemessen und ist zu genehmigen.