Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich genannte Freiheitsentzug. In anderen Fällen hat die beschuldigte Person die Verletzung zumindest glaubhaft zu machen, wobei die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass zusammenhängende psychische Belastung, Blossstellung oder Demütigung im Regelfall noch nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Der Beschuldigte führt im Rahmen seiner Berufung nicht aus, inwiefern er eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse erlitten haben soll.