12. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich genannte Freiheitsentzug.