10.4. Auf Grundlage des obigen Beweisergebnisses ist der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB freizusprechen. Mit dem Freispruch ist der Antrag des Beschuldigten auf Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens abzuweisen. 11. Mit dem Freispruch vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten. Die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung der Privatklägerin ist somit entsprechend dem Antrag des Beschuldigten abzuweisen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).