10.3. Zusammenfassend hat sich die Privatklägerin nur teilweise übereinstimmend über die mutmasslichen Vorfälle in 2009 bzw. 2010 und 2018 geäussert. Insbesondere unterscheiden sich ihre Aussagen zur Dauer und Häufigkeit der Übergriffe während des angeklagten Zeitraums. Im Hinblick auf die Tatumstände erscheinen gewisse ihrer Aussagen zu den Geschehnissen zudem nicht glaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich demgegenüber als glaubhaft und widerspruchslos.