wiederholt "Nein" gesagt habe. Sich selbst bezeichnete er als "Naher", insbesondere, wenn er betrunken sei (vgl. Ziff. 8.2.2, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Zusammengefasst erscheinen die Aussagen des Beschuldigten weder widersprüchlich noch in sonstiger Weise unglaubhaft.