10.2. Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe von Anfang an (vgl. UA act. 42 ff., GA act. 60 ff., vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Er führte detailliert aus, wie seine persönliche Situation im Tatzeitpunkt von 2009 bzw. 2010 ausgesehen habe, dass er damals Probleme in der Schule gehabt habe, kaum zuhause gewesen sei und es auch nicht gemocht habe, dass seine Schwestern sich in seinem Zimmer aufgehalten hätten. Die Mutter habe die Privatklägerin in sein Zimmer gelassen, um mit der Playstation zu spielen, wenn er nicht zuhause gewesen sei.