können. Sie sei jedoch vom Playstation spielen besessen gewesen und habe halt immer spielen wollen, weil sie damals keine andere Möglichkeit gehabt habe (vgl. GA act. 107, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein 9- bis 10-jähriges Kind, welches von der Mutter ohnehin als äusserst wehleidig bezeichnet worden war (vgl. Ziff. 9.3), sich mehrmals und dabei stets freiwillig einem solchen Übergriff unterziehen würde. Vor diesem Hintergrund ist mit der Minderheit der Vorinstanz festzustellen, dass der Übergriff in der beschriebenen Form nicht stattgefunden haben kann (vgl. Urteil E. III.3.4.2).