Die Privatklägerin gab indes nicht an, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form physischen oder psychischen Zwang auf sie ausgeübt hätte, um sie zu weiteren, für sie zweifelsohne sehr schmerzhaften und unangenehmen sexuellen Handlungen zu zwingen. Vielmehr räumte sie ein, der Beschuldigte habe aufgehört, als sie ihm gesagt habe, es tue weh (vgl. UA act. 32). Ausserdem habe er ihr keine Strafe angedroht und sie hätte wohl auch Nein sagen - 23 -