Dies sei vielleicht mit Abstand von einem Tag zum ersten Übergriff passiert (vgl. UA act. 22). Gemäss ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung habe sich der Übergriff sogar über mehrere Wochen und Monate hinweg wiederholt, wobei der Beschuldigte, soweit sie sich erinnere, sie jedes Mal anal penetriert habe, als sie bei ihm Playstation spielen gegangen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f. und S. 11). Die Privatklägerin gab indes nicht an, dass der Beschuldigte in irgendeiner Form physischen oder psychischen Zwang auf sie ausgeübt hätte, um sie zu weiteren, für sie zweifelsohne sehr schmerzhaften und unangenehmen sexuellen Handlungen zu zwingen.