Von solchen Flashbacks, bei welchen man gemäss ihrer Aussage wie in einem Traum sehe, was wirklich passiert sei, berichtete die Privatklägerin auch an der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Kaum vorstellbar und unglaubhaft erscheint weiter die von der Privatklägerin geschilderte Reaktion auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Bei einer unvermittelten analen Penetration handelt es sich um einen Akt, der in der beschriebenen Form nur gewaltsam möglich wäre. Die im Tatzeitpunkt 9 bis 10-jährige Privatklägerin hätte durch diesen schweren Übergriff durch den beinahe erwachsenen Beschuldigten zweifelsohne massive Schmerzen, wenn nicht sogar