Es ist jedoch festzustellen, dass die Privatklägerin sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. April 2022 stark abweichend über das Kerngeschehen äusserte. Wollte die Privatklägerin vormals gesehen haben, wie der Beschuldigte hinter ihr masturbierte und dann wiederholt angewiesen worden sein, wieder nach vorne zu schauen, bevor der Beschuldigte in einem nächsten Schritt die anale Penetration vornahm, so schilderte sie vor Obergericht einen gänzlich anderen Geschehensablauf. Sie gab an, der Beschuldigte habe nicht vor, sondern erst nach vollzogener analer Penetration masturbiert. Zudem habe sie den Übergriff nicht gesehen, da sie konstant und konzentriert auf den Fernseher geschaut