10. 10.1. 10.1.1. Die Privatklägerin wurde von ihrer Mutter H. und der Halbschwester I. als wehleidiges Kind bezeichnet, welches oft zum Arzt musste und sich innerhalb der Familie stets mit Fragen oder Problemen gemeldet habe (vgl. GA act. 72 f., GA act. 82, GA act. 89). Dennoch ist vorstellbar, dass eine 9 bis 10-Jährige aufgrund der Familienkonstellation und des Kindsalters einen sexuellen Übergriff durch den Halbbruder verheimlichen würde. - 21 -