Die Privatklägerin und die anderen Kinder seien sehr früh aufgeklärt worden. Durch die zehn Jahre Altersunterschied zu den grossen Geschwistern sei das bei der Privatklägerin und der jüngeren Schwester früh ein Thema gewesen, sie hätten sehr früh mitbekommen, was da abgehe (vgl. GA act. 83). Die Zeugin H. sagte ebenfalls aus, dass die Privatklägerin, hätte sich der Beschuldigte in der Tat vor ihr befriedigt, wohl schreiend aus dem Zimmer gerannt und heruntergekommen wäre. Dass der Beschuldigte sie sogar anal vergewaltigt habe, wäre niemals möglich gewesen. Das sei schon bei einer erwachsenen Frau ohne Vorbereitung kaum möglich.