Er habe sie jeweils sofort aus dem Zimmer geschmissen, wenn er nachhause gekommen sei und sie gesehen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Er habe die Privatklägerin weder anal penetriert, noch habe er vor ihr onaniert oder sie – abgesehen von normalen Umarmungen – je angefasst. Es habe keine Grenzüberschreitungen seinerseits gegeben, welche fehlinterpretiert hätten werden können. Er habe sich auch nie sexuell von ihr angezogen gefühlt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15).