8.3. An der Berufungsverhandlung vom 12. April 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vor der Polizei und der Vorinstanz fest und wies die Vorwürfe der Privatklägerin vollumfänglich von sich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Dabei sagte er aus, er habe im betreffenden Zeitraum zwar eine Playstation besessen, habe jedoch nie jemanden damit spielen lassen. Die Privatklägerin habe lediglich mit seiner Playstation gespielt, wenn er nicht zuhause gewesen sei und seine Mutter sie in sein Zimmer gelassen habe. Er habe sie jeweils sofort aus dem Zimmer geschmissen, wenn er nachhause gekommen sei und sie gesehen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14).