Die Mutter habe gewusst, dass sie nichts in seinem Zimmer verloren hätten, wenn er nicht da gewesen sei. Wenn er nachhause gekommen sei, sei niemand in seinem Zimmer gewesen. Er habe keinen in sein Zimmer gelassen. Er habe "gegamed", aber für sich. Er sei in seiner Welt gewesen. Es sei nie jemand in sein Zimmer gegangen, weder die Privatklägerin noch deren jüngere Schwester. Nicht einmal seine Vollschwester (Zeugin I.) (vgl. GA act. 60 f.). Er wisse nicht, wie es zu diesen Vorwürfen gekommen sei. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass es eine Retourkutsche für irgendwas in seinem Leben oder jenem der Privatklägerin sei. Er habe seit der Beschuldigung keinen Kontakt mehr zu ihr.