dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie hätten eine Abmachung (vgl. UA act. 40 f.). 8.2. 8.2.1. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2021 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen der Ersteinvernahme fest. Er sagte aus, es habe im Zeitraum 2009 oder 2010 keine Ereignisse gegeben, welche die Privatklägerin so hätte interpretieren können. Es habe auch keine Zusammentreffen zwischen ihm und der Privatklägerin in seinem Zimmer gegeben, in welchen sie auf seinem Bett "gegamed" habe und er auch dabei gewesen sei. Die Mutter habe gewusst, dass sie nichts in seinem Zimmer verloren hätten, wenn er nicht da gewesen sei.