Auf die Aussage der Privatklägerin angesprochen, dass er hinter ihr gesessen sei und an seinem Geschlechtsteil manipuliert habe, lachte der Beschuldigte gemäss Protokoll und bestritt dies. Ebenfalls bestritt er die Aussagen, er habe der Privatklägerin an den Po gefasst und dass sie Schmerzen verspürt und dann bemerkt habe, wie er mit seinem Genital in ihren Analbereich eingedrungen sei (vgl. UA act. 42). Er könne nicht sagen, weshalb die Privatklägerin diese Anschuldigungen widerrechtlich erheben sollte. Die Anschuldigungen kämen aus dem Nichts. Auch seine Mutter verstehe es nicht. Sie sei mehrmals mit der Privatklägerin zusammengesessen.