Die Privatklägerin sagte zudem aus, ihre Mutter habe es ihr nicht geglaubt und ihr gesagt, sie glaube ihr erst, wenn sie ihn anzeige. Dann sei bei ihr der Entschluss gekommen, den Beschuldigten anzuzeigen (vgl. GA act. 99). Sie sei nach dem Vorfall zum Vater gegangen. Dieser habe auch gesagt, sie solle nicht mehr zurückgehen und bei ihm bleiben (vgl. GA act. 100). Seit der Anzeige habe sie ab und an mit der Mutter Kontakt gehabt, aber sie (die Mutter) habe sie eigentlich nie sehen wollen (vgl. GA act. 112).