6. Der angeklagte Sachverhalt ist strittig und liegt bereits 11 bis 12 Jahre zurück (Herbst 2009 bzw. Frühjahr 2010). Erstmals zur Anzeige gebracht wurde er durch den Vater der Privatklägerin, welcher sich am 9. Juli 2018 telefonisch an die Polizei wandte. In der Folge wurde die vorliegende Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (vgl. UA act. 11). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, sowie der Zeugen I., H. und J. vor. Zu prüfen ist folglich, ob der angeklagte Sachverhalt auf Grundlage dieser Aussagen rechtsgenüglich erstellt ist. - 12 -