Ausserdem habe der Beschuldigte nach übereinstimmender Aussage zweier Zeugen in der relevanten Zeit gar keine Playstation besessen. Damit habe die Vorinstanz die Aussageanalyse methodisch grob falsch vorgenommen und den Sachverhalt in der Folge geradezu willkürlich festgestellt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff.).