5.2. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatklägerin auf Grundlage von Realkennzeichen als glaubhaft erachtet, dabei jedoch ausser Acht gelassen, dass diese von vornherein gar keinen Realitätsbezug hätten. Die von der Privatklägerin behauptete Schändung könne in der von ihr beschriebenen Form nach der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht stattgefunden haben. Ausserdem habe der Beschuldigte nach übereinstimmender Aussage zweier Zeugen in der relevanten Zeit gar keine Playstation besessen.