191 StGB schuldig gemacht (vgl. Urteil E. III.5) Als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtete die Vorinstanz demgegenüber den Vorwurf, der Beschuldigte habe diese Handlung mit der Privatklägerin im selben Zeitraum an einem bis zwei weiteren Tagen wiederholt (vgl. Urteil III.4.4).