5. 5.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte seine im Tatzeitpunkt 9- bis 10-jährige Halbschwester (Privatklägerin) im Zeitraum zwischen ca. Herbst 2009 bis ca. Juni 2010 in seinem Schlafzimmer der damaligen Familienwohnung anal penetriert habe. Mit diesem Verhalten habe er die Privatklägerin, welche aufgrund ihres Alters urteilsunfähig gewesen sei, zu einer beischlafsähnlichen Handlung missbraucht und sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht (vgl. Urteil E. III.5)