Vorliegend geht die Anklagebehörde davon aus (vgl. GA act. 48), dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr vorgenommen hat. Folglich ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in Anwendung des Jugendstrafgesetzes zu prüfen. 3.2. In Bezug auf die Verfolgungsverjährung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen - 11 - werden. Die Verfolgungsverjährung dauert vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 2 JStG an (vgl. Urteil E. III.3.2).