3. 3.1. Für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, kommt das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG, SR 311.1) zur Anwendung (Art. 3 Abs. 1 JStG). Entscheidend ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht der Beurteilung (vgl. RIESEN-KUPPER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 3 JStG).