2.2. Auf das Gesuch der Privatklägerin vom 13. Dezember 2021 um unentgeltliche Verbeiständung derselben durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin […], ist ebenfalls nicht einzutreten, gilt doch die vorliegend bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2021 gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls bis hin zum Berufungsverfahren, wobei in letzterem kein Gesuch und auch keine neue Bestellung erforderlich sind (hält die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, hätte sie nach Art. 134 StPO zu verfahren; vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 137 StPO).