2. 2.1. Auf das Gesuch des Beschuldigten vom 30. September 2021 um amtliche Verteidigung desselben durch Markus Trottmann, Advokat […], ist nicht einzutreten, wurde dieser doch bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und gilt diese Einsetzung bis hin zum Berufungsverfahren, wobei in letzterem kein Gesuch und auch keine neue Bestellung erforderlich sind (hält die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, hätte sie nach Art. 134 StPO zu verfahren; vgl. SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 132 StPO).