1. Vorab ist festzustellen, dass dem Beschuldigten mit Eröffnung der Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind vom 12. Juli 2018 (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 8) gestützt auf Art. 24 lit. a und d JStPO i.V.m. Art. 131 Abs. 2 StPO die notwendige Verteidigung zu bestellen gewesen wäre. Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg indessen erst am 9. Mai 2019 aufgefordert, eine notwendige Wahlverteidigung zu bestimmen (vgl. UA act. 130). Dies führt gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen vom 17. Juli 2018 und 14. April