3. Es sei der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei als ihre unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 4.9. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine freigestellte Stellungnahme zur vorgängigen Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft sowie der Berufungsantwort der Privatklägerin. Dieser Verzicht wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.